§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Dartsportverein Hanau.
Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszug „eingetragener Verein“ in seiner abgekürzten Form „e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Hanau-Großauheim.
§ 2
Zweck
§ 3
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Dartsportverein Hanau beginnt am 01.07 eines jeden Jahres und endet am 30.06 des darauf folgenden Jahres.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Mit der Aufnahme erkennen alle Mitglieder diese Satzung und die Ordnungen des Vereins an.
2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand einzureichen, der darüber entscheidet.
Gegen die Entscheidung steht dem Antragsteller Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung mit schriftlicher Begründung an die Mitgliederversammlung zu richten, die endgültig entscheidet.
§ 5
Verlust der Mitgliedschaft
§ 6
Rechte und Pflichten
§ 7
Ehrenamtliche Tätigkeit
Sämtliche Mitglieder der Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Für besonders beanspruchte Mitglieder kann der Vorstand eine Aufwandsentschädigung beschließen. Aufwandsentschädigungen regelt der Haushaltsplan.
§ 8
Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
§ 9
Mitgliederversammlung
a) Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes
b) Entlastung des Vorstandes
c) Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
d) Wahl von zwei Kassenprüfern
e) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
f) Haushaltsplan
g) Satzungsänderungen
h) Auflösung des Vereins
b) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 10
Vorstand
a) Der 1.Vorsitzende
b) Der 2.Vorsitzende
c) Der Schatzmeister
d) Der Schriftführer
Geschäftliche Vertretung (Vertretungsvorstand) im Sinne des Paragraphen 26 BGB sind der 1.Vorsitzende, der 2.Vorsitzende, der Schriftführer und der Schatzmeister. Der Verein wird durch 2 Vorstandsmitglieder vertreten, darunter der 1. oder der 2. Vorsitzende. Intern wird festgelegt, dass der 2. Vorsitzende nur dann mit einem weiteren Vorstandsmitgliedvertreten kann, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist; dieser Verhinderungsfall ist Außenstehenden nicht nachzuweisen.
§ 11
Zweckvermögen
Zur Erreichung der in § 2 verzeichneten Zwecke ist, soweit ein Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben erzielt wird, ein Zweckvermögen anzulegen.
§ 12
Beschlußfähikeit, Wahlen und Abstimmungen
Die Niederschrift der Mitgliederversammlung ist in der nächsten Mitgliederversammlung zu beschließen. Die verantwortlichen Unterzeichner der Niederschriften sind der Vorsitzende und der Schriftführer.
2.
a)Die Organe des Vereins sind mit den anwesenden Mitgliedern beschlußfähig.
b) Wahlen sind schriftlich durchzuführen. Es kann offen abgestimmt werden, wenn der
Versammlung nur ein Wahlvorschlag vorliegt. Auf Antrag, muß die Wahl schriftlich
erfolgen.
c) Die Wahl des 1. Vorsitzenden und des 2. Vorsitzenden sind getrennt vorzunehmen, und
schriftlich in geheimer Form durchzuführen.
d) Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre.
e) Grundsätzlich entscheidet bei Wahlen die einfache Mehrheit.
f) Bei Abstimmungen gilt Stimmengleichheit als Ablehnung. Auf Antrag muß die
Abstimmung schriftlich erfolgen.
g) Änderungen der Satzung, bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 13
Auflösung
Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen Mitgliederversammlung Beschluß gefaßt werden. Zur Auflösung des Vereins ist die 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Ist die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die im Amt befindlichen Mitglieder des Vertretungsvorstandes die Liquidatoren. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die St. Antonius gGmbH mit Sitz in 36041 Fulda (HandelsregisterNr HRB 52; Steuernummer: 1825063318), zuständiges Finanzamt ist Fulda, die es ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.